ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG, ZAHLUNG UND GARANTIELEISTUNG
(NACHFOLGEND BEDINGUNGEN GENANNT)
OFFERTEN
Bei Massaufnahme an Ort kann ein Umstandsbeitrag von Fr. 100.– erhoben werden.
TRANSPORTKOSTEN, ABLIEFERUNGSORT
Lieferung per Camion: Franko Hauptlager des Kunden
Lieferung per Bahn: Franko nächstgelegene Talbahnstation
Lieferung und Glasmontage: Franko Baustelle
Diese Transportbedingungen sind gültig für Lieferungen ab Fr. 750.–
ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Nutzen und Gefahr, insbersondere das Risiko des Glasbruches gehen beim abholen durch den Kunden beim Auflad, bei Lieferung durch uns nach
erfolgtem Ablad, bei Lieferung und Glasmontage durch uns mit dem Abschluss der Montagearbeiten auf den Besteller über.
(Empfehlung: Abschluss einer Glasbruchversicherung durch den Besteller mit Gültigkeit ab Übergang von Nutzen und Gefahr)
VERPACKUNG
Offen auf Glastransport-Einrichtungen, die in unserem Eigentum verbleiben.
Auf Wunsch in Kisten gegen Verrechnung.
ABLAD
Die notwendigen Hilfskräfte und -geräte wie Kran, Baulift, Podeste usw. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Kunden bereitzustellen.
Die Glastransport-Einrichtungen sind sofort zu entladen und an uns zurückzuschicken.
Beschädigte oder nicht zurückgeschickte Einheiten werden verrechnet.
LIEFERFRIST
Terminangaben in unseren Auftragsbestätigungen gelten als Richttermine.
Wird ein Liefertermin erheblich überschritten, so ist der Besteller nach Ansetzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche wegen Lieferverzögerungen wegbedungen.
ZAHLUNGSFRIST
Innert 10 Tagen: 2% Skonto
Innert 30 Tagen: Netto
Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem banküblichen Zins belastet.
UMFANG DER GEWÄHRSPFLICHT
Wir sichern zu, dass bei bestimmungsgemässer Verwendung des gelieferten Isolierglases an den Scheiben-Innenseiten des Luftzwischenraumes keine
Sichtminderung durch Kondensat oder Verstaubung eintritt. Diese Gewährspflicht gilt, sofern die geltenden «Glas-Normen»,
herausgegeben vom Schweizerischen Institut für Glas am Bau (SIGaB), Zürich, eingehalten worden sind.
Eine weitergehende Gewähr für das gelieferte Glas besteht nicht.
GARANTIEFRIST
Für die oben zugesicherten Eigenschaften bieten wir während zwei Jahren ab Fakturadatum Gewähr. Für eingebrachte Gläser werden keine Garantien
übernommen.
MÄNGELRÜGEN
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware resp. Glas-Montagearbeiten sofort nach Ablieferung resp. nach Abschluss der Glasmontage zu prüfen und abzunehmen.
Rügen sind innert zehn Tagen schriftlich anzubringen.
Holz- und Farbschäden bei Reparaturen auf Holz, Metall und Kittfalzleisten können kein Gegenstand einer Mängelrüge sein und sind vom Auftraggeber
zu beheben.
HAFTUNGSUMFANG
Im Falle begründeter, rechzeitig erhobener Rüge, liefern wir kostenlos Ersatz für die mangelhaften Elemente der Verglasung. An den Kosten für allfällige
Auswechslungs- und/oder Ausbesserungsarbeiten beteiligen wir uns bis zu Fr. 50.–/m² Glasfläche.
Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
BESONDERE EIGENSCHAFTEN
Bei Isolierglas können physikalisch-optisch bedingte Erscheinungen auftreten wie Doppelscheiben-Effekt, Interferenzerscheinungen und Anisotropien.
Diese Erscheinungen können nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.
Beachten Sie die geltenden «Glas-Normen».
HÖHENLAGE
Die Verwendung und/oder Transport von Isolierglas in Höhen über 1200 m ü.M. verlangen werkseitig Massnahmen für einen Druckausgleich.
Der Besteller ist verpflichtet, uns schriftlich genaue Angaben über den Bestimmungsort zu machen.
Verletzt er diese Pflicht, so sind wir von der Haftung für allfällige Schäden entbunden.
Anormale Beanspruchung unter anormale Beanspruchungen fallen Verglasungen in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit, Schrägverglasungen, Verglasungen,
die hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind.
Anormale Beanspruchungen sind bei der Offertanfrage detailliert aufzuführen, da diese besondere Massnahmen zu Erhaltung der Lebensdauer des
Isolierglases verlangen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Wir sind berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt den Eigentumsvorbehalt anmelden zu lassen. Der Besteller gibt mit der Auftragserteilung sein ausdrückliches Einverständnis.
Anwendbares Recht auf allen Verträgen findet schweizerisches Recht Anwendung.
Geltende Normen die Normen des Schweizerischen Institutes für Glas am Bau, Zürich, bilden integrierenden Bestandteil der vorliegenden Bedingungen. Deren Einhaltung wird vorausgesetzt.
Als ausschliesslichen Gerichtsstand anerkennen die Parteien Bern.
Bern, 2014